Die Verteidigung rügte im Vorfeld zur Hauptverhandlung – wie bereits vor erster Instanz –, dass die Erstaussagen des Beschuldigten mangels korrekter Belehrung nicht verwertet werden dürfen. Die Kammer hat diese Rüge bereits behandelt und mit Beschluss vom 6. März 2024 festgestellt, dass das Einvernahmeprotokoll vom 18. September 2022 und die darin protokollierten Aussagen des Beschuldigten verwertbar sind (pag. 226 ff.). 8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz stützte sich auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen des Unfallbeteiligten J.___