20 gekommen sei. In der Folge sei der Beschuldigte mit seiner rechten Fahrzeugecke frontal mit der Stützmauer der Einstellhalleneinfahrt kollidiert. 8.2 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.