Der Privatkläger behändigte einen gläsernen Gegenstand, welcher auf dem Tisch stand und wollte diesen in Richtung des Beschuldigten werfen. Er wurde jedoch in der Wurfbewegung von einer Person zurückgehalten, sodass ihm das Glas aus der Hand fiel und am Boden resp. auf der Strasse zerbrach. Daraufhin kam der Beschuldigte auf den Privatkläger zu, wobei dieser versuchte, den Beschuldigten wegzudrücken. Dabei gelangte der Finger des Privatklägers in den Mund des Beschuldigten, woraufhin dieser zubiss. Durch den Biss entstand dem Privatkläger eine ca. 4 mm lange und 2 mm tiefe Bisswunde.