19 folglich dem Beschuldigten darum, seinem Kontrahenten aufzuzeigen, dass er sich dessen Verhalten nicht bieten lässt, jedoch nicht darum, sich vor allfälligen weiteren körperlichen Angriffen des Privatklägers durch einen Gegenangriff zu schützen. Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist daher von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Privatkläger fuhr am 26. Oktober 2021 kurz nach dem Mittag in den .________ in .________, um diesen in Richtung .________ wieder zu verlassen.