Die Kammer lässt dabei einzig offen, ob es sich beim Gegenstand, welchen der Privatkläger dem Beschuldigten anwerfen wollte, um eine Glasdekoration oder um eine Blumenvase handelte. Aus der gemeinsamen Schnittmenge ergibt sich für die Kammer als Resultat, dass es sich um einen gläsernen Gegenstand handelte. Dass es dem Beschuldigten in Bezug auf seine eigene Beteiligung an der Auseinandersetzung – wie von ihm behauptet – um Notwehr gegangen wäre, verwirft die Kammer gestützt auf seine eigenen Aussagen, die das Gegenteil zeigen: «Dann ist das Glas gekommen und ich habe mich gebückt. Dann sind wir beide aufeinander losgegangen.