Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Es kann folglich in Bezug auf den Ablauf nicht auf sie abgestellt werden. Im Weiteren kann auf die zutreffende Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 181 ff.). 7.7 Beweisergebnis Der Tathergang, wie vom Privatkläger geltend gemacht, wird als erstellt erachtet. Die Kammer lässt dabei einzig offen, ob es sich beim Gegenstand, welchen der Privatkläger dem Beschuldigten anwerfen wollte, um eine Glasdekoration oder um eine Blumenvase handelte.