294 Z. 5 f. und 41 f.). Insgesamt liegen bezüglich des Kerngeschehens folglich keine konstanten, aber auch keine in sich logischen Aussagen des Beschuldigten vor. Die Aussagen zeugen von Kargheit und Pauschalität und lassen sich im Weiteren auch nicht mit dem Spitalbericht in Übereinstimmung zu bringen, wurden doch Rötungen im Gesicht (seitlich) festgestellt. Woher diese stammen könnten, lässt sich mit seinen Aussagen nicht erklären, mit den Aussagen des Privatklägers hingegen schon. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft.