294 Z. 30 f.). Dieser erkennbare Strukturbruch in seinen Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen und Nebensächlichkeiten sowie hinsichtlich seiner eigenen Beteiligung und derjenigen des Privatklägers darf als klares Lügensignal gewertet werden. Der Beschuldigte versuchte zudem wiederholt, den Privatkläger in ein schlechtes und sich selbst in ein gutes Licht zu rücken. Besonders hervorzuheben ist hierbei seine Antwort auf die Aufforderung, die Geschehnisse am 26. Oktober 2021 zu schildern.