294 Z. 22 f.). Sie hätten sich genommen, gegeben und dann sei noch das mit dem Beissen gewesen (pag. 294 Z. 27 f.). Einen eigentlichen Geschehensablauf vermochte er nicht zu schildern, vielmehr flüchtete er sich in Bezug auf die Schilderungen des Privatklägers in Pauschalbestreitungen. So führte er bspw. in Bezug auf die Vorkommnisse im Kreisverkehr aus, nichts von dem im Kreisel sei passiert. Niemand habe gestürmt (pag. 294 Z. 4 f.). Dies erscheint bereits deshalb nicht logisch, weil der Beschuldigte selbst ausgesagt hat, dass er zum Privatkläger hin sei und ihm gesagt habe, dass er nicht hupen solle und nicht Autofahren könne.