lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einem grösseren Glas (ca. 3 dl) mit Blumen zu sprechen (pag. 145 Z. 32). In oberer Instanz verstrickte er sich zwar in keine namhaften Widersprüche, was aber primär in der Pauschalität seiner Aussagen zum Kerngeschehen gründet. Die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten bestätigen den bereits zuvor gewonnen Eindruck. Seine Aussagen zum Kerngeschehen und insbesondere in Bezug auf seine eigene Beteiligung zeugen von bemerkenswerter Kargheit. Er gab einzig zu Protokoll, der Privatkläger habe ihn geschlagen und er habe den Privatkläger geschlagen. Sie hätten gestürmt (pag. 294 Z. 22 f.).