Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er diesbezüglich dann aber zu, den Privatkläger auf den Hinterkopf geschlagen zu haben, dies mit offener Hand (pag. 146 Z. 11 f.), wobei dies gegenseitig gewesen sei und beide ungefähr zweimal geschlagen hätten. Auch die in der ersten Einvernahme noch bestrittenen Beschimpfungen gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu (pag. 146 Z. 16 f.) und gibt diesbezüglich dem Privatkläger recht, wonach er ihm auf Albanisch «ta qifsha nonen» gesagt habe, dies sei aber gegenseitig gewesen (pag. 146 Z. 19). Bezüglich des geworfenen Glases sprach er in der ersten Einvernahme von einem Wasserglas (pag. 24 Z. 42), um dann anläss-