26 Z. 131 f.). Damit liegen folglich schon in der ersten, noch als tatzeitnah zu bezeichnenden Einvernahme widersprüchliche Aussagen zum Kerngeschehen vor: einmal soll der Privatkläger den Beschuldigten auf den Hinterkopf geschlagen haben, einmal oben auf den Kopf. Einmal spricht er implizit von einem Schlag, anschliessend sollen es mehrere gewesen sein. Im Weiteren macht er bezüglich seines Tatbeitrags Erinnerungslücken geltend. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er diesbezüglich dann aber zu, den Privatkläger auf den Hinterkopf geschlagen zu haben, dies mit offener Hand (pag.