282 Z. 41 ff.). Ob es sich beim Gegenstand, welcher der Privatkläger ergriff und dem Beschuldigten anwerfen wollte, tatsächlich um die gläserne Tischdekoration gemäss Fotografie des Privatklägers oder doch, wie vom Beschuldigten geltend gemacht (vgl. hierzu E. 7.6.5 hiernach), um eine Blumenvase handelte, ist nach Ansicht der Kammer für den streitigen Sachverhalt nicht von Relevanz und kann daher von vornherein offengelassen werden.