In Bezug auf die vom Privatkläger beschriebene gläserne Tischdekoration warf die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sodann zu Recht auf, dass die Fotografie, welche der Privatkläger dem Zeugen wie auch dem Beschuldigten vorgehalten hat, nicht zum Tatzeitpunkt aufgenommen worden war (pag. 282 Z. 41 ff.).