Der Privatkläger liess sich dabei im Verlaufe des Verfahrens auch zu keinen Dramatisierungen (vgl. die im Spitalbericht vom 26. Oktober 2021 Verneinung von Schwindel etc.) hinreissen. Ebenfalls wird in der Anamnese das Vorgefallene rudimentär entsprechend seinen zu Protokoll gegebenen Aussagen aufgeführt (pag. 16 f.). In Bezug auf die vom Privatkläger beschriebene gläserne Tischdekoration warf die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sodann zu Recht auf, dass die Fotografie, welche der Privatkläger dem Zeugen wie auch dem Beschuldigten vorgehalten hat, nicht zum Tatzeitpunkt aufgenommen worden war (pag.