Der Privatkläger beschönigte auch vor oberer Instanz seine Rolle im Geschehen nicht (pag. 288 Z. 3 f.). Wie bereits bei der Polizei und vor erster Instanz räumte er ein, er sei, nachdem der Beschuldigte ihn beschimpft und ihm ins Gesicht gespuckt habe, wütend geworden und habe als Reaktion zum ersten gegriffen und habe ihm das anwerfen wollen (pag. 288 Z. 2 ff.). Es habe sich dabei um eine gläserne Tischdekoration gehandelt (pag. 289 Z. 26 ff. und 37 ff.; vgl. hierzu auch das dem Zeugen vorgehaltene Bild auf pag. 285, welches gemäss dem Privatkläger die damalige Tischdekoration zeige).