16 zumal sie zum Kerngeschehen gerade keinen direkten Zusammenhang aufweist – ihm daher auch keinen Vorteil verschafft – und zeitlich vorgelagert ist. Der Privatkläger vermochte zudem erneut konkrete Gesprächsinhalte wiederzugeben, wie bspw., dass er dem Beschuldigten gesagt habe, er wolle nicht mit ihm «liren», dieser solle in sein Auto und arbeiten gehen oder dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle die Autoprüfung nochmals machen (pag. 287 Z. 42 f.). Der Privatkläger beschönigte auch vor oberer Instanz seine Rolle im Geschehen nicht (pag.