Auch den Detailreichtum behielt er bei. Diesbezüglich ist die durch den Privatkläger dargelegte Vorgeschichte beim Kreisverkehr in .________ hervorzuheben (pag. 287 Z. 29 ff.). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass diese Darlegung des Privatklägers durchaus abenteuerlich wirkt, gerade aus diesem Grund erachtet die Kammer sie jedoch als glaubhaft. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger diese Geschichte hätte erfinden sollen,