schehen und insbesondere auch die Abfolge der Handlungen nahezu deckungsgleich mit seinen vorherigen Einvernahmen (pag. 287 Z. 29 ff. und 288 Z. 1 ff.; vgl. für die früheren Einvernahmen pag. 20 f. Z. 33 ff.; 139 Z. 20 ff.; 140 Z. 1 ff.). Auch die in der ersten Einvernahme erwähnte Handbewegung des Beschuldigten, wonach dieser so getan habe, als würde er den Privatkläger schlagen (pag. 20 Z. 54 f.), welche er bei der Vorinstanz zu erwähnen vergass, diese aber auf entsprechenden Vorhalt immerhin bestätigte (pag 141 Z. 13 f.), erwähnte der Privatkläger vor oberer Instanz. Auch den Detailreichtum behielt er bei.