Er schilderte den Vorfall auch nach Ablauf dieser Zeit detailliert, ohne Strukturbrüche, logisch konsistent, kann das Gesprochene noch wiedergeben, gibt aber auch Erinnerungslücken zu, die ohne Weiteres durch den Zeitablauf erklärbar sind. Zusätzlich belastet er sich selbst, indem er angab, ebenfalls Beschimpfungen ausgesprochen zu haben und gibt auch ohne Umschweife zu, eigentlich gewollt zu haben, dem Beschuldigten ein Glas vom Tisch der Bar anzuwerfen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf seine Aussagen vor oberer Instanz. Selbst nach mittlerweile rund 4 Jahren und – wie erwähnt – ohne vorgängige Akteneinsicht schilderte der Privatkläger in einer freien Erzählung das Rahmen- und Kernge-