286 Z. 12 f.). Mit den oben skizzierten Korrekturen des erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolls wird klar, dass er nicht nur den Start der Auseinandersetzung beim Kreisel nach gut zwei Jahren Zeitablauf konstant schilderte, sondern eben auch die eigentliche Auseinandersetzung im Bereich der Terrasse der I.________. Er schilderte den Vorfall auch nach Ablauf dieser Zeit detailliert, ohne Strukturbrüche, logisch konsistent, kann das Gesprochene noch wiedergeben, gibt aber auch Erinnerungslücken zu, die ohne Weiteres durch den Zeitablauf erklärbar sind.