Der Privatkläger wurde knapp einen Monat nach dem Vorfall polizeilich einvernommen, was immer noch als zeitnah bezeichnet werden kann. Knapp zwei Jahre später erfolgte erst die zweite Einvernahme. In der Zwischenzeit machte er weder von seinem Akteneinsichtsrecht als Partei im vorliegenden Verfahren Gebrauch noch ersuchte er Einsicht in die Akten des gegen ihn geführten Verfahrens (pag. 287 Z. 25 ff.). Dasselbe gilt für die Zeit bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 286 Z. 12 f.).