2023, N 14 zu Art. 78a). Da der Privatkläger sowohl polizeilich wie auch vor Obergericht zu Protokoll gab, das Glas nicht geworfen zu haben, kann der Inhalt des erstinstanzlichen Protokolls durchaus als strittig bezeichnet werden, insbesondere da dieser nicht anwaltlich vertreten ist, ansonsten entsprechende Ausführungen zu erwarten gewesen wären. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz dessen Aussagen korrekt zusammenfasste (pag. 180). Umso mehr erstaunt das dem widersprechende Einvernahmeprotokoll.