Grundsätzlich gilt zwar, dass die technische Aufzeichnung lediglich ein Hilfsmittel für die Protokollierung darstellt und kein Ersatz für das Schriftprotokoll ist, womit weiterhin das Schriftprotokoll das vorab massgebliche Akten- und Beweisstück für die Ausführungen vor Schranken ist. Für den Fall, dass der Inhalt strittig ist, kommt der technischen Aufzeichnung der Einvernahme entscheidende Bedeutung zu, nämlich zur Klärung der Frage, ob das nachträglich erstellte Schriftprotokoll das während der Einvernahme Gesagte wiedergibt (NÄPFLI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 14 zu Art.