179) verwiesen werden. Hingegen sind die Aussagen der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise nicht korrekt protokolliert worden. Grundsätzlich gilt zwar, dass die technische Aufzeichnung lediglich ein Hilfsmittel für die Protokollierung darstellt und kein Ersatz für das Schriftprotokoll ist, womit weiterhin das Schriftprotokoll das vorab massgebliche Akten- und Beweisstück für die Ausführungen vor Schranken ist.