Diese Erkenntnisse sind jedoch allesamt unstrittig. Es kann somit festgehalten werden, dass aus den Aussagen des Zeugen keine Erkenntnisse gewonnen werden können, welche der Klärung des strittigen Sachverhaltes bzw. der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers oder des Beschuldigten dienen. 7.6.4 Aussagen des Privatklägers Bezüglich der ersten Aussagen des Privatklägers kann auf die Akten (pag. 19 ff.) sowie die korrekte Zusammenfassung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 179) verwiesen werden.