Aus diesem Grund ist der Verteidigung in ihrer Ansicht, wonach aufgrund der Zeugenaussage erstellt sei, dass der Privatkläger das Glas gegen den Kopf des Beschuldigten geworfen habe, auch nicht zu folgen. Aus den Aussagen des Zeugen ergibt sich somit, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten kam, vom Privatkläger ein gläserner Gegenstand in Richtung des Beschuldigten flog und der Beschuldigte sich in diesem Zeitpunkt bei den Taxiständen befand, während der Privatkläger vis- à-vis auf der anderen Strassenseite stand. Diese Erkenntnisse sind jedoch allesamt unstrittig.