Konkretes, wie bspw. die Wurfbewegung, die effektive Flugbahn, die Nähe zum Beschuldigten beim Aufprall etc., lässt sich aus seinen Aussagen hingegen nicht ableiten. Aus diesem Grund ist der Verteidigung in ihrer Ansicht, wonach aufgrund der Zeugenaussage erstellt sei, dass der Privatkläger das Glas gegen den Kopf des Beschuldigten geworfen habe, auch nicht zu folgen.