10 war. Nach Ansicht der Kammer nahm der Zeuge in Bezug auf den Wurf des Gegenstandes mit Sicherheit einzig wahr, dass der Gegenstand vom Privatkläger ausgehend gegen den Beschuldigten flog. Konkretes, wie bspw. die Wurfbewegung, die effektive Flugbahn, die Nähe zum Beschuldigten beim Aufprall etc., lässt sich aus seinen Aussagen hingegen nicht ableiten.