Betreffend den von ihm beschriebenen Wurf ist indes festzuhalten, dass der Zeuge nicht darzulegen vermochte, wo und wie nahe am Beschuldigten der Gegenstand auf den Boden auftraf, sondern einzig, dass der gläserne Gegenstand in Richtung des Beschuldigten geflogen sei. Hinzukommend befand sich der Zeuge in diesem Moment doch ein Stück weit von den beiden Streitenden entfernt (vgl. zu seiner Position während der Auseinandersetzung E. 7.6.2 hiervor) und er konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, ob er sich während des Wurfes noch im Auto befand oder bereits aus dem Auto ausgestiegen