Die Erinnerung des Zeugen betrifft somit nur einen einzigen isolierten Moment der Auseinandersetzung. Betreffend den von ihm beschriebenen Wurf ist indes festzuhalten, dass der Zeuge nicht darzulegen vermochte, wo und wie nahe am Beschuldigten der Gegenstand auf den Boden auftraf, sondern einzig, dass der gläserne Gegenstand in Richtung des Beschuldigten geflogen sei.