Vor diesem Hintergrund erstaunen die zahlreichen Erinnerungslücken nicht, vielmehr erscheinen sie aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeitdauer nachvollziehbar und plausibel. Der Zeuge wurde offenbar erst ab dem von ihm beschriebenen Wurf des gläsernen Gegenstandes auf die Auseinandersetzung aufmerksam, woraus folgt, dass er zu den vorangehenden Geschehnissen und damit insbesondere zur Frage, wie die Auseinandersetzung anfing, keine Angaben machen kann. Er vermochte sich sodann auch an keinen Wortlaut der Streitigkeiten zwischen den beiden nach dem Wurf erinnern. Die Erinnerung des Zeugen betrifft somit nur einen einzigen isolierten Moment der Auseinandersetzung.