Beschuldigten gekommen (pag. 280 Z. 10 ff.). Auf Vorhalt der Schilderung des Privatklägers der Geschehnisse führte er aus, er wisse nicht, was vorher gewesen sei und wie es angefangen habe. Er wisse nur, dass etwas in Richtung des Beschuldigten geflogen sei. Er habe zudem niemanden aufgehalten (pag. 280 Z. 29 ff. und 281 Z. 1 ff.). Der Zeuge wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals und damit erst rund drei Jahre nach dem angeklagten Ereignis befragt. Vor diesem Hintergrund erstaunen die zahlreichen Erinnerungslücken nicht, vielmehr erscheinen sie aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeitdauer nachvollziehbar und plausibel.