Der Beschuldigte sei bei den Taxistandplätzen gestanden und der Privatkläger auf der anderen Strassenseite (pag. 279 Z. 15 ff., 20 f., 23 f. und 29 ff.). Die Distanz zwischen den beiden Männern schätze er auf plus minus eine Strassenbreite (pag. 279 Z. 37 f.). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte ausgesagt habe, der Zeuge habe ihn und den Privatkläger getrennt, verneinte er ein solches Verhalten seinerseits (pag. 280 Z. 1 ff.). Er habe dem Beschuldigten seine Telefonnummer gegeben, weil der Privatkläger diesem das «Glasding» angeworfen habe. Er habe nur gesehen, dass dieses Ding geworfen worden sei und er habe niemanden getrennt. Er glaube, etwas später sei dann auch noch der Sohn des