Überdies wurden von der Verteidigung auch keine solchen dargetan. Angesichts der wenigen Hinweise (Dokumentation der Verletzungen des Privatklägers und die vorgenannten Standortbestimmungen), welche die objektiven Beweismittel für die Beweisfragen liefern, kommt der nachfolgenden Aussagenwürdigung eine massgebliche Bedeutung zu. 7.6.3 Aussagen des Zeugen Der Zeuge führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus, er sei am 26. Oktober 2021 von seiner damaligen Arbeitsstelle, einer Baustelle in .________, zum Mittagessen an die .________ in .________ gegangen.