, wobei der vorderste der Plätze (am nächsten beim Bahnhofsgebäude) ungefähr auf Höhe der Terrasse der Bar situiert war. Der Beschuldigte nahm demgegenüber keine Markierungen auf dem ihm vorgelegten Auszug vor (vgl. pag. 301). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die durch den Zeugen und den Privatkläger vorgenommenen Markierungen nicht abgestellt werden könnte. Überdies wurden von der Verteidigung auch keine solchen dargetan.