sowie deren Terrasse und der Standort der Taxis befanden. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden dem Zeugen, dem Privatkläger wie auch dem Beschuldigten je ein Exemplar des vorgenannten Google Maps-Ausdrucks vorgehalten und sie wurden dazu aufgefordert, gewisse Positionsbestimmungen einzuzeichnen (vgl. pag. 284, 292 und 301). Aus den Markierungen des Zeugen ergibt sich, an welchem Ort er sich zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung befand, nämlich bei seinem abgestellten Auto direkt vor dem Bahnhofsgebäude (vgl. orange Markierung, pag.