392 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die Kammer in ihrer Würdigung des vorliegend angeklagten Sachverhalts frei ist. Dafür spricht auch der Umstand, wonach die beiden angeklagten Sachverhalte kein stimmiges Gesamtbild ergeben, da der Tatbeitrag des jeweils anderen im eigenen Strafbefehl nicht enthalten ist. Die Kammer ist folglich nicht an den Sachverhalt im Strafbefehl vom 20. Dezember 2022 gegen den Privatkläger gebunden und in ihrer Würdigung des vorliegend angeklagten Sachverhalts frei. 7.6.2 Objektive Beweismittel Gemäss (undatiertem, provisorischem) Arztbericht des Spitals .________ i.S. Notfall vom 26. Oktober 2021 (pag.