7.6 Beweiswürdigung der Kammer 7.6.1 Vorbemerkung Der Privatkläger wurde für den gleichen Vorfall mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2022 wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten, versuchter einfacher Körperverletzung und versuchter Drohung verurteilt (pag. 117 ff.). Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Verteidigung nun vorbringt, man sei im hiesigen Verfahren an den im Strafbefehl gegen den Privatkläger erstellten Sachverhalt gebunden, ist sie nicht zu hören. Bereits aus Art. 392 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die Kammer in ihrer Würdigung des vorliegend angeklagten Sachverhalts frei ist.