Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, den Privatkläger geschlagen zu haben, machte hingegen geltend, er habe diesen nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen und die Schläge seien überdies aus Notwehr erfolgt. Wie bereits vor erster Instanz sind weiter die verbalen Entgleisungen durch den Beschuldigten («fick deine Mutter» auf Albanisch) nicht bestritten. Auch diesbezüglich brachte der Beschuldigte vor, aus Notwehr gehandelt zu haben. Bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte den Privatkläger angespuckt haben soll. 7.6 Beweiswürdigung der Kammer 7.6.1