Er habe seinen Strafbefehl deshalb auch nicht weitergezogen (pag. 305 f.). 7.5 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass es am besagten Mittag bei der fraglichen Örtlichkeit zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam und der Beschuldigte dabei dem Privatkläger in den Finger biss. Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, den Privatkläger geschlagen zu haben, machte hingegen geltend, er habe diesen nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen und die Schläge seien überdies aus Notwehr erfolgt.