7 Er sei somit auch vom Vorwurf der Beschimpfung (durch Bespucken und verbale Beschimpfungen) freizusprechen (zum Ganzen pag. 303 ff.). 7.4.2 Vorbringen des Privatklägers Der Beschuldigte äusserte sich zur Sache einzig, indem er ausführte, er stehe zu seinen Aussagen und zu seinen Schulden. Er habe seinen Strafbefehl deshalb auch nicht weitergezogen (pag.