In dubio pro reo sei auf seine Aussagen abzustützen. Es könne nicht ohne Zweifel auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden und andere Beweismittel gebe es nicht. Der Vorwurf der Beschimpfung in der Tatvariante der verbalen Beschimpfung sei sodann nicht bestritten. Es sei aber auch hier auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Der rechtskräftige Strafbefehl gegen den Privatkläger müsse beachtet werden. Der Beschuldigte habe mit den ausgestossenen Beschimpfungen auf die vorangehenden Beschimpfungen und den tätlichen Angriff des Privatklägers reagiert und damit auch im Rahmen einer Notwehrlage gehandelt.