Er habe dazu ausgeführt, er habe sich gewehrt und zugebissen, damit der Privatkläger aufhöre, ihn zu schlagen. Die Schläge, die der Beschuldigte gegen den Privatkläger ausgeführt habe, seien aufgrund der Notwehrlage ebenfalls straflos. Er habe den Privatkläger geschlagen, damit dieser aufhöre. Er habe somit nur Abwehrhandlungen gegen den Angreifer vorgenommen. Die Voraussetzungen von Art. 15 StGB seien somit erfüllt und es habe ein Freispruch zu erfolgen. Betreffend Vorwurf der Beschimpfung in der Tatvariante des Bespuckens stehe es Aussage gegen Aussage. Der Beschuldigte habe den Vorwurf konstant in Abrede gestellt. In dubio pro reo sei auf seine Aussagen abzustützen.