Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, die sich mit den Aussagen des Zeugen decken würden, sei eine Notwehrsituation anzunehmen. Das Handeln des Beschuldigten sei aufgrund der gegebenen Notwehrlage gerechtfertigt gewesen. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sei erstellt, dass der Privatkläger ein Wasserglas oder eventuell auch eine Vase gegen den Kopf des Beschuldigten geworfen habe. Der Gegenstand sei geflogen und dem Privatkläger nicht wie behauptet aus der Hand gefallen. Der Beschuldigte habe heute auch eindrücklich vorgezeigt, wie er habe ausweichen müssen. Das Glas sei mit einer gewissen Wucht auf ihn zu gekommen.