Nicht der Beschuldigte, sondern der Zeuge habe dabei von einem Aschenbecher geredet. Laut dem Zeugen sei der Beschuldigte im Moment des Wurfes beim Taxistand gestanden und der Privatkläger bei der I.________. Es habe somit eine gewisse Distanz zwischen den beiden gegeben. Der Zeuge habe ein «Gstürm» mitbekommen, sich aber nicht an viel erinnern können. Diesem sei nur der Wurf in Erinnerung geblieben. Es sei deshalb nachvollziehbar und nicht etwa widersprüchlich, dass der Zeuge zum Beschuldigten bzw. zum Opfer gegangen sei. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, die sich mit den Aussagen des Zeugen decken würden, sei eine Notwehrsituation anzunehmen.