Auf die Aussagen des Privatklägers könne nicht abgestellt werden. Dieser habe einerseits den Strafbefehl und somit seinen Schuldspruch in gleicher Sache nicht angefochten, andererseits im Verlauf des Verfahrens seine Taten gemäss rechtskräftigem Strafbefehl mehrheitlich in Abrede gestellt. So wolle dieser den Beschuldigten nicht tätlich angegangen haben. Der Privatkläger habe auch den Wurf des Glases anders geschildert, als es im Strafbefehl umschrieben sei. Weiter habe er abenteuerliche Aussagen über den Beginn des Vorfalles gemacht. So soll der Beschuldigte in einem vielbefahrenen Kreisel in .