Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung nachfolgend. 7.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Zusammenfassend stellte die Vorinstanz auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Privatklägers ab und hielt ergänzend fest, die Aussagen des Beschuldigten würden zahlreiche Lügensignale aufweisen und seien auch nicht in Einklang mit den objektiven Beweismitteln zu bringen. Die Vorinstanz ging im Ergebnis von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 181 ff.): Der Privatkläger trank auf der Terrasse der I.__