5 7.2 Beweismittel Die objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz treffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 179 ff.). Was den Inhalt der Dokumente und Einvernahmen anbelangt, wird für die bisherigen wie auch die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und des Zeugen, Google Maps-Ausdruck sowie Fotografie des Privatklägers) an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe verzichtet.