Verbot der reformatio in peius). Dies gilt mangels (Anschluss-)Berufung des Privatklägers auch im Zivilpunkt. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 177 f.).